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  1. Die §§ 7 TDG und 10 Abs. 4 MDStV regeln, dass Angebote der kommerziellen Kommunikation zusätzliche Informationspflichten unterliegen.

    So muss nun Werbung als solche deutlich gekennzeichnet werden und die Person, auch juristische Person wie eine Kaptialgesellschaft, die die Werbung beauftragt hat, genannt werden oder erkennbar sein.

    Als Werbung im Sinne dieser Vorschriften sind nicht nur Banner oder Buttons zu verstehen, auch einfache Hyperlinks fallen darunter, insoweit sie sich als Werbung einstufen lassen.

    Ergänzend dazu gelten natürlich die allgemein werberechtlichen Vorschriften, wie der § 13 Abs. 2 MDStV, der den Betreiber dazu verpflichtet, seine Werbung von redaktionellen Inhalten zu trennen, das so genannte Trennungsgebot.

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