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  1. Als Ehe (v. althochdeutsch: ewa = Ewigkeit, Recht, Gesetz, rechtsprachlich hist. Konnubium) bezeichnet man eine sozial anerkannte und durch allgemein geltende, meist gesetzliche Regeln gefestigte Lebensgemeinschaft mehrerer Personen, die als Ehegatten oder auch Ehepartner bezeichnet werden.

    Die Bedeutung der Ehe und die sie betreffenden Rahmenbedingungen sind stark von gesellschaftlichen und kulturellen Vorstellungen abhängig und haben sich im Zuge der menschlichen Entwicklung immer wieder verändert.

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